EU-Taxonomie-Verordnung
Dies ist die EU-Verordnung Nr. 2020/852, angenommen am 18. Juni 2020, zur Schaffung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088.
Seit 2022 unterliegen bestimmte Unternehmen der EU-Taxonomie mit neuen Berichts- und Transparenzpflichten, um die EU-Wirtschaft nachhaltiger zu gestalten und die Klimaziele zu erreichen.
Die EU-Taxonomie-Verordnung gilt für Unternehmen, die in der Europäischen Union (EU) tätig sind und als “umweltrelevante Unternehmen” gelten. Sie betrifft sowohl börsennotierte Unternehmen als auch nicht-börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verordnung nicht für alle Unternehmen in der EU gilt, sondern speziell für solche, die wirtschaftliche Aktivitäten ausführen, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden. Die Verordnung wurde entwickelt, um einheitliche Kriterien festzulegen, die bestimmen, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als “grün” oder nachhaltig eingestuft werden können. Dies soll dazu beitragen, Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investoren in nachhaltige Projekte zu stärken.
Die Taxonomie-Verordnung zielt darauf ab, Unternehmen dazu zu ermutigen und zu unterstützen, ihre Geschäftsmodelle in Richtung mehr Nachhaltigkeit auszurichten, um die langfristigen Umweltziele der EU (siehe Green Deal), einschließlich des Klimaschutzes, zu erreichen.
Unternehmen mit einer positiven ESG-Bewertung entsprechend der EU-Taxonomie-Verordnung können von einer besseren Reputation, einem leichteren Zugang zu Kapital und einem geringeren Risiko für ökologische und soziale Kontroversen profitieren.
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